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ZK1 2023 7

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2023-01-13 · Deutsch GR
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Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Januar 2023 Referenz ZK1 23 7 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 04.01.2023 Mitteilung

13. Januar 2023

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 03. Dezember 2022 fürsorgerisch in der Klinik B._____ un- tergebracht wurde, – dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubün- den mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen wurde, – dass A._____ beim Kantonsgericht am 02. Januar 2023 erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob, welche in der Folge als Entlas- sungsgesuch an die Klinik B._____ weitergeleitet wurde, – dass die Klinik B._____ das Gesuch um Entlassung am 06. Januar 2023 ab- gewiesen hat, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 06. Januar 2023, eingegangen am

11. Januar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, – dass die Klinik B._____ am 11. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von A._____, zur Art der Behandlung und darüber, inwie- fern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht weiterhin gegeben sind, ersucht wurde, – dass die Klinik B._____ mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Kantonsge- richt mitgeteilt hat, dass die ärztliche Unterbringung am 13. Januar 2023 ende und die KESB darauf verzichte, einen Antrag auf Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung zu stellen, und dass A._____ am 13. Januar 2023 ent- lassen werde, – dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Klinik B._____ vom 06. Januar 2023 damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an: